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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für die Nutzung des Dienstes auf der Webseite. Der Dienst wird betrieben von der Firma UET Dienstleistung, Inhaber und Geschäftsführerinn ist Frau Ayse Tonaydin, Hermann-Ehlers-Str. 6, 72762 Reutling, nachstehend als „Serviceanbieter, Dienstleister, bzw. "UET Dienstleistung“ bezeichnet. Diese AGB's regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Serviceanbieter und dem Nutzer des Dienstes. Der Nutzer des Dienstes wird nachstehend als „Interessent, Kunde, Absender oder Auftragsgeber“ bezeichnet.

 

§ 2. Leistungen

Der Serviceanbieter gibt dem Interessenten auf der Webseite die Möglichkeit, eine Anfrage nach Zusendung von kostenlosen und unverbindlichen Angeboten für Entsorgungsdienstleistungen und sonstige Handwerkerdienstleistungen zu stellen. Die erhaltene Anfrage, insbesondere freiwillig eingegeben Daten in Kontaktformularen, stellt der Serviceanbieter zur weiteren Bearbeitung der Anfrage seinen angeschlossenen Servicepartnern (nachstehend „Anbieter, Servicepartner, Experte bzw. Partnerunternehmen/Partner“) zur Verfügung, damit diese mit dem Interessenten in Kontakt treten können. Mit der Bereitstellung des Kontakts an den Anbieter endet unter Umständen die Tätigkeit des Serviceanbieters. In die weiteren Vorgänge ist der Serviceanbieter nicht mehr zwingend eingebunden. Ein wie auch immer gearteter Vermittlungserfolg ist nicht geschuldet. UET Dienstleistung ist als Betreiber der Webseite Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (§ 2 Nr. 1. TMG). Die hier angebotenen Dienstleistungen werden von der Firma UET Dienstleistung selbst oder von geprüften und qualifizierten Partnerunternehmen erbracht. Bei diesen Partnern handelt es sich um rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. Unsere geprüften und qualifizierten Partnerunternehmen arbeiten auf eigene Rechnung und übernehmen die Haftung für die von Ihnen angebotenen sowie ausgeführten Dienstleistungen. Bei Auftragserteilung mit einem unserer Partner kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen (Auftraggeber) und dem Partnerunternehmen zustande. Evtl. Haftungsansprüche sind direkt gegenüber dem Partnerunternehmen zu stellen, außer die Firma UET Dienstleistung hat die Leistungen selbst erbracht - In diesem Fall übernimmt UET Dienstleistung die Haftungsansprüche, welche bei Vertragsabschluss rechtlich gelten.

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Die Bezeichnung: „besenrein“ - Definition nach BGH

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) bedeutet "besenrein", dass mit einem Besen grob gereinigt worden ist (BGH-Urteil vom 28.06.2006, VIII ZR 124/05). Die von UET Dienstleistung angebotene Leistung nach der Entrümpelung umfasst somit das Durchfegen des Objekts, insofern es möglich ist zu fegen - wordurch lediglich grobe Verschmutzungen beseitigt werden.

 

§ 3. Leistungserbringung

Es muss vorausgesetzt sein, dass der Auftrag unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für Transportfahrzeuge befahrbar sein. Hauseingänge, Treppen etc. müssen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Die behördlichen Bestimmungen müssen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. UET Dienstleistung muss über mögliche Schwierigkeiten informiert werden. Ist dies nicht der Fall, ist UET Dienstleistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Falls die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder die behördlichen Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zulassen, ohne dass UET Dienstleistung rechtzeitig informiert worden ist, so fallen dem Absender die Kosten zur Last. Sollten besondere Raumverhältnisse (Enge des Treppenhauses, Enge des Flures, etc.) an der Ladestelle bei der Besichtigung durch unsere Akquisiteure, durch den Kunden nicht angegeben worden sein und dieses mit erheblichen Mehrleistungen verbunden ist, zählt dieses als Mehrleistung, die gesondert vergütet werden muss. Ab dem Zeitpunkt des Beginns der vereinbarten Leistung unterliegen alle erwirtschafteten bzw. ausgemachten Mittel und Güter dem Besitzanspruch des Auftragnehmers. Der Besitzanspruch aller vorgefundenen Mittel und Güter durch den Auftragnehmer ist somit eindeutig geachtet. Die vereinbarte Leistung beginnt durch die entgegennahme der Schlüssel des jeweiligen Objekts und endet mit der Schlüsselübergabe/Schlüsselrückgabe. In diesem Zeitraum verpflichtet sich UET Dienstleistung die Leistung gemäß der AGB's sowie des geschlossenen Vertrags/Angebotsbestätigung zu erbringen.

 

§ 4. Vertragsschluss, Speicherung der Vertragsbestimmungen

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Bereitstellung des Dienstes auf der Webseite des Serviceanbieters beinhaltet noch kein Angebot zum Abschluss eines (unentgeltlichen) Vermittlungsvertrages. Ein solches Angebot erfolgt erst durch die Absendung einer Anfrage durch den Interessenten. Im Falle der Annahme durch den Serviceanbieter bestätigt dieser den Auftrag durch Anzeige einer Auftragsbestätigung auf der Webseite oder durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Ein unentgeltlicher Vermittlungsvertrag zwischen dem Interessenten und dem Serviceanbieter kommt erst damit zustande. Der Serviceanbieter speichert die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie können die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrerseits ausdrucken oder speichern, indem Sie die übliche Funktionalität Ihres Browsers nutzen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie außerdem in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite einsehen.

 

§ 5. Verpflichtungen des Interessenten

Der Interessent ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

 

§ 6. Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet der Serviceanbieter unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet ebenfalls der Serviceanbieter. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Serviceanbieters. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Serviceanbieter und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

§ 7. Zusatzleistungen und Mehraufwand

Die Firma UET Dienstleistung führt unter Wahrung des Interesses des Kunden seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Handwerksunternehmen gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsabschluss erweitert wird. Zu Zusatzleistungen gehört die Durchführung anderer als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde. Ein normaler Arbeitstag dauert 8,5 Stunden (8 Stunden Arbeitszeit zzgl. 0,5 Stunden Pause). Übersteigt die erforderliche Arbeitszeit, die vereinbarte und vorher veranschlagte Dauer kann UET Dienstleistung den Auftrag, aus Kulanz oder der Bindung an die Festpreisvereinbarung, darüber hinaus ausführen - ist jedoch nicht dazu verplichtet. Es steht UET Dienstleistung frei den Auftrag zu unterbrechen und später weiterzuführen. Jedoch ab 20:00 Uhr kann ein Aufschlag von 15% und ab 22:00 Uhr ein Aufschlag von 30% gefordert werden.

 

§ 8. Kosten & Zahlungsmodalitäten

Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Preisangebote des Anbieters beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit. Normale und unveränderte Beförderungsverhältnisse werden vorausgesetzt, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote von UET Dienstleistung gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Nettopreise und beinhalten nicht die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

Weicht die Menge des Gutes von den bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Kunden ab, so ist UET Dienstleistung berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransport vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransport vor Beginn der Verladung fällig und ist in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu entrichten. Dies trifft ein sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, diese können ausschließlich mit dem Inhaber des Unternehmens und dem Kunden beschlossen werden.

Die Bezahlung in ausländischer Währung ist nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Nach Ablauf der, auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist von 7 Tagen, stellen wir die Möglichkeit in Aussicht Verzugszinsen in Höhe von 5 % der Fordersumme zu erheben. Vertragspartner, welche als Unternehmen auftreten, verrichten im Mahnungsfall pauschal 40,00 € Mahngebühr, die der offenen Zahlungssumme hinzugefügt wird. Unsere Zahlungserinnerungen werden per Mail oder postalisch versendet.

 

§ 9. Wertanrechnung

Die Wertanrechnung im geschäftmäßigen Umgang wird als Anrechnung oder Ankauf betrachtet. Zu verwertende Gegenstände werden von UET Dienstleistung ihrem Wert nach eingeschätzt und daraufhin mit der Rechnungs- bzw. Angebotssumme verrechnet. Ein angenommenes Angebot gilt als geschloßener Kaufvertrag, wodurch UET Dienstleistung zum Eigentümer der angekauften Gegenstände wird. Sollten die veräußerten Besitztümer bei der Räumung des Objekts nicht mehr vorhanden sein, hat UET Dienstleistung einen Anspruch auf Ausgleich des entstandenen wirtschaftlichen Schadens, durch z.B. Erhöhung der Rechnungssumme, um den vorher entgegengerechneten Wert des angekauften Gegenstands.

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§ 10. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung nicht verrechenbar.

 

§ 11. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet UET Dienstleistung nicht.

 

§ 12. Weisungen und Mitteilungen

Weisungen und Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung des Auftrages sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

 

§ 13. Transportleistungen

Neumöbelmontagen führt der Facharbeiter nicht durch. Weiter werden lediglich Möbel montiert, die durch den Facharbeiter auch demontiert wurden. Fremdabgebaute Möbel können nur mit vorheriger Absprache montiert werden. UET Dienstleistung kann einen weiteren Frachtführer/Handwerker zur Durchführung eines Umzugs heranziehen. Bei der Sicherung besonders transportempfindlicher Güter ist der Kunde verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Kopiergeräten, Fernseh-, Radio- und  HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern oder sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist UET Dienstleistung nicht verpflichtet.

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. Der Serviceanbieter führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen branchengleichen Unternehmens gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Zur Fälligkeit des vereinbarten Entgelts bei Umzügen ist der Rechnungsbetrag bei Inlandstransporten, wenn nicht anders vereinbart, vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen (z.B. PayPal). Die Firma UET Dienstleistung hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Desweiteren kann UET Dienstleistung die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde. Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. UET Dienstleistung kann auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transportversicherung abschließen.

 

§ 14. Verschiebung / Kündigung des Vertrags

Ein allfälliger Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung des Vertrags kann bis zu 14 Tage vor dem Ausführungstermin erfolgen, ohne dass für den Kunden zusätzliche Kosten entstehen. Aufgrund des entstehenden Verdienstausfalls bei kurzfristiger Verschiebung/Kündigung ensteht UET Dienstleistung der Anspruch auf das, in den folgenden Stornobedingungen (§ 14.), festgelegte Entgeld.

 

§ 15. Stornokosten

Kündigt der Kunde einen Auftrag vor dessen Durchführung, so werden folgende entgangene Einnahmen pauschal vereinbart:

•Bei einer Kündigung, die mehr als fünf Kalendertage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 25% der Auftragssumme fällig.

•Bei einer Kündigung, die nicht mehr als fünf Kalendertage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50% der Auftragssumme fällig.

•Bei einer Kündigung, die nicht mehr als einen Kalendertag vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, wird 90% der Auftragssumme fällig.

 

§ 16. Erstattung der Kosten

Soweit der Auftragsgeber gegenüber einer Dienststelle (z.B. JobCenter) oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenvergütung/Kostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Kostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an UET Dienstleistung auszuzahlen.

 

§ 17. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute von UET Dienstleistung, hat der letztere nicht zu verantworten.

 

§ 18. Versicherungshaftung

Die eventuell durch UET Dienstleistung verursachten Schäden, sind innerhalb von zwei Kalendertagen nach der Leistungserbringung schriftlich zu melden. Für spätere Reklamationen und Schadensanzeigen haftet UET Dienstleistung nicht und ist leistungsfrei. Werden Schäden und Verluste nicht in der genannten Frist geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Dienstleister.

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§ 18.1. Erstbezug oder sensible Böden/Wände

Bei einem Erstbezug muss der Auftraggeber die Wände, Boden und senbile Stellen selber mit Fließ, Kartonage, etc. abdecken oder die Firma UET Dienstleistung hierfür beauftragen. Geschieht dies nicht, entfällt der Schadensanspruch gegenüber der Firma UET Dienstleistungen. 

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§ 19. Haftungsausschüsse

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:

•Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.

•Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender

•Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender

•Beförderung von nicht vom Frachtführer verpackten Gut in Behältern

•Verladen und Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunden auf der Durchführung der Leistungen bestanden hat.

•Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen

•Natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet.

•Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten

 

§ 20. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz von UET Dienstleistung in Reutlingen vereinbart.

 

§ 21. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

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